Das Jahresende bringt für Schweizer Arbeitgeber jedes Jahr denselben Marathon: Löhne abschliessen, Lohnausweise vorbereiten, neue Tarife einpflegen und Sozialversicherungen kontrollieren. 2026 kommen einige konkrete Neuerungen dazu, die es sich lohnt, frühzeitig auf dem Radar zu haben. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
Die bedeutendste Änderung 2026 betrifft nicht direkt die Arbeitgeber, wirkt sich aber auf viele Berechnungen aus: AHV-Rentnerinnen und -Rentner erhalten 2026 erstmals eine 13. Altersrente. Der Zuschlag entspricht einem Zwölftel aller im Jahr bezogenen Monatsrenten und wird zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt. Für die laufende Lohnbuchhaltung selbst ändert sich dadurch wenig, für Personen kurz vor der Pensionierung lohnt sich aber ein Blick auf die Details.
Bei den laufenden Beiträgen bleibt vieles stabil: Die AHV/IV/EO-Beitragssätze bleiben 2026 unverändert bei insgesamt 10,6 Prozent, hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden aufgeteilt. Auch der BVG-Mindestzinssatz bleibt bei 1,25 Prozent. Neu angepasst werden dagegen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge: Renten, die seit 2022 laufen, werden im Januar 2026 um rund 2,7 Prozent an die Teuerung angepasst. Ältere Renten folgen frühestens 2027.
Eine praktisch relevante Neuerung betrifft die Säule 3a: Wer 2025 den vollen Beitrag verpasst hat, kann diese Lücke 2026 erstmals rückwirkend nachzahlen und steuerlich geltend machen, sofern der laufende Jahresbeitrag zuerst vollständig einbezahlt wird. Das ist vor allem für Mitarbeitende relevant, die Sie dazu beraten oder auf die Möglichkeit hinweisen möchten.
Ausserdem wird die AHV-Beitragspflicht für kurzfristige Arbeitseinsätze in bestimmten Branchen der Kultur- und Medienszene ausgeweitet. Wenn Ihr Unternehmen mit solchen Einsätzen arbeitet, lohnt sich eine genaue Prüfung, ob bisher als beitragsfrei behandelte Löhne neu erfasst werden müssen.
Für den Lohnausweis gilt ab dem 1. Januar 2026 eine aktualisierte Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz. Sie wird jährlich überarbeitet, enthält aber regelmässig kleinere Präzisierungen, etwa bei Nebenleistungen oder Sonderfällen. Es lohnt sich, vor der nächsten Ausweis-Saison kurz zu prüfen, ob Ihre Lohnsoftware bereits auf dem aktuellen Stand ist.
Die Fristen selbst bleiben grundsätzlich gleich: Lohnausweise sollten den Mitarbeitenden bis Ende Januar vorliegen, die genaue Einreichefrist bei der kantonalen Steuerverwaltung kann je nach Kanton leicht variieren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Kantone haben die Quellensteuertarife für 2026 bereits veröffentlicht. Da sich Tarifcodes je nach persönlicher Situation der Mitarbeitenden ändern können – zum Beispiel bei Heirat, Geburt eines Kindes oder einer neuen Wohnsitzsituation –, lohnt sich ein Blick, ob alle Tarifeinstufungen in Ihrer Lohnsoftware aktuell sind.
Wichtig zu wissen: Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 120’000 erfolgt in der Regel automatisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, unabhängig vom Wohnkanton der betroffenen Person. Diese Fälle sollten Sie als Arbeitgeber zumindest kennen, auch wenn die Veranlagung selbst Sache der Mitarbeitenden ist.
Nehmen Sie sich vor Jahresende Zeit für einen kurzen Check: Sind alle Quellensteuertarife aktuell, ist die Lohnsoftware auf die neue Wegleitung vorbereitet, und sind allfällige Änderungen bei Sozialversicherungen für Ihre Branche berücksichtigt? Eine halbe Stunde Vorbereitung im Dezember erspart oft mehrere Stunden Korrekturaufwand im Januar.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Prozesse für den Jahreswechsel bereit sind, schauen wir gerne gemeinsam mit Ihnen darüber.
Hinweis: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an Ihre zuständige Ausgleichskasse oder kantonale Steuerverwaltung.